Satzung des Schützenvereins Hubertus Bergkirchen


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Hubertus Bergkirchen und hat seinen Sitz in 85232 Bergkirchen. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an. Der Verein ist eingetragen im Sinne des § 21 BGB.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er wahrt die Tradition desSchützenwesens. Er pflegt den Schießsport mit den zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht seine jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist vom 1.10. bis 30.09. im Folgejahr.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann nur werden, wer das 8. Lebensjahr vollendet hat. Im Falle des Eintritts eines unter 18-jährigen ist die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorzulegen. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten.Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß in seiner nächsten Sitzung. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitlgiederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod;

b) durch Austritt.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht dies nicht zu Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

c) durch Ausschluß.
Der Ausschluß kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluß kann erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens, er muß erfolgen bei Aberkennung der bürgerlichen Rechte. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen, vor allem die zu Durchführung eines ordungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.


§ 7 Beiträge der Vereinsmitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.



§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:


Zu 1.

Das Schützenmeisteramt besteht aus:

Die Anzahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes kann auf 5 verringert werden. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein belasten, ist sowohl der 1. Schützenmeister als auch der 2. Schützenmeister bevollmächtigt, über einen in der Mitgliederversammlung festzulegenden Betrag zu verfügen. Die Mitglieder es Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Mehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Zu 2.

Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und mindestens einem Beisitzer. Die Zahl der Beisitzer kann sich auf bis zu sechs erhöhen. Die Anzahl wird vor der Wahl durch das Schützenmeisteramt festgelegt. Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Stimmberechtigt dazu sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses müssen das 17. Lebensjahr vollendet haben. Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Auschluß von Mitgliedern) gebunden. Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Zu 3.

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben an die Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesosrdnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

1. Engegenahme der Berichte
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Sie haben die Kassenprüfung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.


§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erscheinenden Mitglieder erforderlich. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat




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