Vermutlich die erste Satzung
des Schützenvereins Hubertus Bergkirchen




Bei dem oben abgebildeten Text in Deutscher Schrift handelt es sich vermutlich um die erste Satzung des Schützenvereins Hubertus Bergkirchen. Der Text dürfte in den Jahren 1925 bis 1930 niedergeschrieben worden sein. Es ist davon auszugehen, daß es sich um einen Entwurf gehandelt hat. Bis vor kurzem lag dieser Text noch unbeachtet in einer Schießkladde aus dieser Zeit. Der Verfasser ist leider unbekannt. Aus dieser Zeit ist auch noch ein Kassenbuch erhalten, das bis in die 90ziger Jahre geführt worden war. Die Ersteinträge stammen aus dem Jahr 1927.



Hier die "Übersetzung":



Schützengesellschaft Hubertus Bergkirchen
Statuten und Satzung


1.
Die Gesellschaft ist Mitglied des oberbayerischen Schützenverbandes, Gau 6. Derselben kann jeder mit unbescholtenem Charakter beitreten.

2.
Aufnahmegebühr beträgt 1 Mark. Verbandsbeitrag 2 Mark und der Jahresbeitrag zur Gesellschaft 1 Mark.

3.
Bei Eintritt in die Gesellschaft ist jeder verpflichtet zugleich dem Verband beizutreten.

4.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.10. und endet am 30.09. Alljährlich findet noch vor Mai eine Generalversammlung statt.

5.
Austritte aus der Gesellschaft müssen bis spätestens 15. Okt. gemeldet sein.

6.
Die Schießtage werden jeweils beim Anfansschießen bekannt gegeben.

7.
Betreff Ehrenscheiben ist es selbverständlich, dass jeder der ein Scheibe gewinnt, demgemäß wieder eine gibt. Das Scheibenschießen setzt sich in den folgenden Schießperioden fort, bis jeder eine Scheibe gegeben und auch gewonnen hat. Das heißt, dass jedes Mitglied nur einmal eine Ehrenscheibe gewinnen kann.

8.
Der Gewinner einer Ehrenscheibe hat 2 Liter Bier zu stiften. Desgleichen für jeden Blattschuß 1 Liter Bier.

9.
Für jede Schießperiode wird künftig ein Schützenkönig ausgeschossen. Der selbe hat einen Taler zu stiften und zwar an die vom Verein gekaufte Schützenkette. Das Anbringen an die selbe übernimmt die Gesellschaft. Der Schützenkönig hat ja 3 Humpen Bier zu spenden.

10.
Bei einer Mitgliederzahl von nicht mehr als fünf kann die Gesellschaft aufgelöst werden – mit der Bedingung, dass das vorhandene Vermögen der Armenkasse zufällt.

11.
Neuwahl erfolgt alle zwei Jahre beim Anfangsschießen.

12.
Die Gesellschaft bezieht die oberbayerische Schützenzeitung, welche im Vereinslokal aufliegt.

13.
Nichtmitglieder des oberbayerischen Schützenverbandes sind von einer Beteiligung am Schießen ausgeschlossen.

14.
Die Gesellschaft ist ermächtigt ein Mitglied bei etwa vorkommenden Verstößen mit 2/3-Mehrheit aus derselben auszuschließen.



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